der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Bremen
(Beschlossen vom Konvent der Immanuel-Gemeinde am 15. Juni und 6. Juli 2007)
1 Die Gemeinde
Die Immanuel-Gemeinde steht auf dem Grunde des Evangeliums von Jesus Christus, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und erhöhten Heilande und Herrn. Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sie sich zu dem einen Herrn der einen, heiligen, allgemeinen christlichen Kirche. In der Gemeinschaft des Glaubens mit der alten Kirche bekennt sie das Apostolicum (siehe Anlage 1).
Als eine nach Gottes Wort erneuerte Gemeinde weiß sie sich in der Ausrichtung ihres Dienstes gebunden an Jesus Christus als den alleinigen Herrn seiner Kirche, an die heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes als die alleinige Quelle ihrer Verkündigung und Ordnung. Sie stellt sich damit auf den Boden der reformatorischen Bekenntnisse in Anerkennung der Barmer Theologischen Erklärung (siehe Anlage 2).
Für die Gemeinde ist die Erklärung des Moderamens des Reformierten Bundes “Das Bekenntnis zu Jesus Christus und die Friedensverantwortung der Kirche” (siehe Anlage 3) verbindliche Auslegung ihres Bekenntnisses.
§ 2 Verhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche
- Die Evangelische Immanuel-Gemeinde ist in ihrem Bekenntnis und in ihrer Ordnung selbständig. Sie ist eine Kirchengemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche und Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Sie sieht es als ihre Aufgabe an, mit den benachbarten und solchen Kirchengemeinden, denen sie sich im Verständnis ihres Auftrages in besonderer Weise verbunden weiß, zu engerem Kontakt und zu gemeinsamen Aktionen zu gelangen.
- Sie weiß sich verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten an der Verwirklichung ökumenischer Einheit aller christlichen Gemeinden mitzuwirken.
§ 3 Zugehörigkeit zur Gemeinde
- Zur Gemeinde gehören:
1. alle in ihrem Kirchspiel wohnenden getauften Evangelischen, die zu keiner anderen Gemeinde gehören;
2. Personalgemeindemitglieder aus den Kirchspielen anderer Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche, die der Immanuel-Gemeinde rechtsgültig beigetreten sind.
3. Gemeindemitglieder können auch Personen sein, die evangelisch sind und ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche, sondern im Gebiet einer anderen Gliedkirche der EKD haben, wenn sie die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen auf Grund der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen mit Zustimmung des Kirchenvorstandes erworben oder fortgesetzt haben.
- Die räumliche Abgrenzung des Kirchspiels der Gemeinde ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Bremischen Evangelischen Kirche.
§ 4 Aufgaben der Gemeinde und ihrer Mitglieder
- Aufgabe der ganzen Gemeinde ist die Verkündigung der Botschaft von Jesus Christus.
- Bei der Erfüllung dieses Auftrags ist die Gemeinde auf die Mitwirkung aller ihrer Mitglieder angewiesen. Sie akzeptiert und respektiert die vielfältigen Gaben und Fähigkeiten, die der Heilige Geist in den Menschen weckt. Die verschiedenen Ämter und Dienste in der Gemeinde begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern ermöglichen die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.
- Die Gemeinde hat ihre Mitglieder in Gottesdienst, Predigt, Gesprächen und Unterricht für ihren Dienst als Christen im täglichen Leben in Familie, Beruf und im Bereich politischer Verantwortung auszurüsten, sie zu beraten und zu begleiten in der Nachfolge Jesu. Dieser Dienst soll an allen Altersgruppen und sozialen Schichten in der Gemeinde in gleicher Intensität und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und Probleme geschehen.
- Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die innere und äußere Not der Menschen bei ihr und in aller Welt von den Gemeindemitgliedern gesehen und als Verpflichtung erkannt wird, nach dem Maße der dem einzelnen und der Gemeinde gegebenen Fähigkeiten und Möglichkeiten in Seelsorge und diakonischem Einsatz an der Behebung der Not mitzuwirken. Sie beteiligt sich am Werk der Mission und an Maßnahmen zur Überwindung von Hunger und sozialer Ungerechtigkeit.
- Die Gemeinde hat die Gemeinschaft ihrer Mitglieder zu wecken und zu fördern. Verschiedene Gruppen unterschiedlicher Prägung in der Gemeinde sind aufeinander angewiesen. Sie sollen keinem Selbstzweck dienen, sondern sich um das Gespräch mit anderen Gruppen und um Aktionen bemühen, die der ganzen Gemeinde zugute kommen.
- Die Botschaft von der Versöhnungstat Gottes in Christus verpflichtet die Gemeinde, ebenso Konflikte im eigenen Bereich aufzudecken, auszutragen und an ihrer Überwindung zu arbeiten, wie einzutreten für Verständigung und Frieden zwischen verfeindeten Gruppen in unserer Gesellschaft und zwischen den Völkern.
- Die Gemeinde erwartet von ihren Mitgliedern insbesondere, dass sie
– sich an der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde beteiligen;
– sich in Gottesdienst, Predigt, Gesprächen und Unterricht für ihren Dienst als Christen zurüsten lassen;
– die Gemeinschaft der Gemeindemitglieder in Gottesdienst und Abendmahlsfeier, in Gruppen und Gesprächen suchen und sich an der Aufdeckung und Überwindung von Konflikten mit Achtung vor Andersdenkenden beteiligen;
– Kindern und Heranwachsenden gegenüber Rechenschaft ablegen über ihren Glauben, ihnen mit ihrem Verhalten den Weg zu einem Leben im Glauben nicht verstellen und sie begleiten in der Nachfolge Jesu;
– als Christen nach dem Maß ihrer Kräfte und Fähigkeiten Verantwortung im öffentlichen Leben übernehmen;
– sich mit freiwilligen finanziellen Opfern an der Durchführung von missionarischen und diakonischen Aufgaben beteiligen.
- Die Gemeindemitglieder haben die finanziellen Lasten der Gemeinde nach Maßgabe der geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
2 Die Organe der Gemeinde
A Der Kirchenkonvent
- Mitglied des Kirchenkonvents (im folgenden: Konvent) kann jedes konfirmierte Gemeindemitglied werden, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und wenigstens sechs Monate zur Gemeinde gehört. Die Anzahl der nicht volljährigen Mitglieder des Konvents darf zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Konvent 25% der Gesamtmitgliederzahl des Konvents nicht überschreiten. Dies ist bei den Entscheidungen über die Aufnahme in den Konvent gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der Gemeinde-ordnung zu berücksichtigen. Gemeindemitglieder, die noch nicht volljährig sind, bedürfen zur stimmberechtigten Teilnahme an den Konventssitzungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Die einmal erteilte Zustimmung gilt bis auf Widerruf.
- a) Die amtierenden Pastorinnen und Pastoren sind stimmberechtigte Mitglieder des Konvents.
b) Pastorinnen und Pastoren, die befristet zum Dienst in der Gemeinde berufen wurden, kann das Stimmrecht durch Konventsbeschluss erteilt werden.
c) Bei anderen haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeitenden der Gemeinde wird die Mitgliedschaft im Konvent auf Antrag gewährt. Die Einhaltung der sechsmonatigen Frist ist nicht erforderlich.
1. Die Bewerbung um Aufnahme in den Konvent ist dem Kirchenvorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben einzureichen; in ihr ist die Erklärung abzugeben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Gemeindeordnung anerkennt. Der Kirchenvorstand hat die Bewerbung dem Konvent in seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
2. Sowohl Kirchenvorstand als auch einzelne Mitglieder des Konvents können Einspruch gegen die Aufnahme einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers erheben.
3. Einsprüche, die nicht in den Bestimmungen der Gemeindeordnung begründet sind, sind unzulässig.
4. Über die Zulässigkeit eines Einspruchs entscheidet der Schlichtungsausschuss gemäß § 30 Abs. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Konvent.
5. Die Entscheidung des Konvents ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
1. Die Mitglieder des Konvents haben das Stimmrecht in der Gemeinde.
2. Konventsmitglieder, die die volle Geschäftsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne verlieren, können das Stimmrecht nicht ausüben.
1. In begründeten Fällen können Konventsmitglieder auf ihren Antrag vom Konvent von ihren Verpflichtungen als Konventsmitglieder befristet entbunden werden. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
2. Konventsmitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, können an den Sitzungen des Konvents nur mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Dem Konventsmitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, ist das Ende der Frist seiner ruhenden Mitgliedschaft rechtzeitig schriftlich durch den Kirchenvorstand mitzuteilen.
1. Die Mitgliedschaft im Konvent endet mit der Austrittserklärung eines Konventsmitgliedes. Die Austrittserklärung ist dem Kirchenvorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben einzureichen. Die Mitgliedschaft im Konvent endet auch, wenn eine Zugehörigkeit zur Gemeinde gem. § 3 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.
2. Jedes Mitglied des Konvents, das in drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt fehlt, verzichtet damit auf seine Mitgliedschaft; sein Ausscheiden aus dem Konvent wird ihm nach Anhören des Konvents vom Kirchenvorstand schriftlich bestätigt.
3. Ein Ausschluss aus dem Konvent kann erfolgen, wenn die bei der Aufnahme übernommenen Verpflichtungen, insbesondere Mitwirkung an der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben (§ 4) und Wahrnehmung übertragener Dienste (§ 10 Abs. 5) fortgesetzt nicht eingehalten wurden oder in grober Weise gegen die Gemeindeordnung verstoßen wird. Der Ausschluss erfolgt unter Angabe der Gründe durch den Konvent. Das betroffene Konventsmitglied hat das Recht, vorher vor dem versammelten Konvent gehört zu werden.
4. Ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Konventsmitglieder können nach Ablauf eines Jahres erneut einen Antrag zwecks Aufnahme in den Konvent stellen.
1. Der Konvent hat dafür zu sorgen, dass Verkündigung und Ordnung der Gemeinde gemäß § 1 immer wieder am Worte Gottes geprüft und ausgerichtet werden.
2. Er beschließt die Gemeindeordnung und die Gottesdienstordnung.
3. Der Konvent nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen (Bericht über den Verlauf des Gemeindelebens im Hinblick auf § 4 und über die Arbeit der besonderen Dienste und Einrichtungen der Gemeinde).
4. Er verhandelt und beschließt über Anträge des Kirchenvorstandes und der Mitglieder des Konvents sowie über Eingaben von Gemeindemitgliedern gem. § 13 Abs. 2.
5. Er beschließt über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Konvents.
6. Der Konvent wählt die Pastorinnen und Pastoren der Gemeinde. Der Konvent wählt die Diakonin bzw. den Diakon und die Leiterin bzw. den Leiter der Kindertagesstätte.
7. Der Konvent wählt die verwaltende Kirchenvorsteherin bzw. den verwaltenden Kirchenvorsteher, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und den übrigen Kirchenvorstand. Er wählt die Rechnungsprüfenden, die nicht dem Kirchenvorstand angehören und nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen dürfen, sowie die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinde im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche und in sonstigen außergemeindlichen Körperschaften. Er bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer; diese bzw. dieser muss nicht Konventsmitglied sein.
8. Der Konvent beschließt über die Verteilung der Personalpunkte für die einzelnen Dienste der Gemeinde.
9. Außerdem verhandelt und beschließt der Konvent über:
1. den vom Kirchenvorstand so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres vorzulegenden Haushaltsplan der Gemeinde sowie etwaige Überschreitungen der Haushaltsansätze im laufenden Rechnungsjahr. Eine nachträgliche Genehmigung von Überschreitungen der Haushaltsansätze ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn zur Deckung nicht die Rücklage in Anspruch genommen wird;
2. die Entlastung der Rechnungsführerin bzw. des Rechnungsführers und des Kirchenvorstandes;
3. die Verwendung nicht verbrauchter Haushaltsmittel;
4. Bauten, Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
1. Der Konvent wird auf Beschluss des Kirchenvorstandes durch die verwaltenden Kirchenvorsteherin bzw. den verwaltenden Kirchenvorsteher nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr sowie auf schriftlichen Antrag von einem Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zehn Tage vor der Sitzung. Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung des Konvents ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Konventsmitglieder anwesend ist. Ist eine Sitzung des Konvents nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist; in dieser Einladung muss auf diese Tatsache hingewiesen werden.
3. Kann in besonders dringenden Fällen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist in einer Abstimmung von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Konventsmitglieder die Beschlussfähigkeit festzustellen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen von § 16.
1. Die Leitung der Konventsitzung wird von einem Konventsmitglied übernommen, das für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Steht keine gewählte Leitung zur Verfügung, wird diese von einem Kirchenvorstandsmitglied übernommen.
Die gewählte Konventsleitung erhält die Einladungen zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes und ist ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt.
2. Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich. Der Konvent kann die Öffentlichkeit zu einzelnen, genau bezeichneten Tagesordnungspunkten ausschließen.
1. Jedes Mitglied des Konvents hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung gem. § 11 Abs. 2 zu stellen; sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
2. Jedes Gemeindemitglied hat das Recht, sich mit Eingaben an den Konvent zu wenden und vor dem versammelten Konvent Anregungen und Beschwerden zur Sprache zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist an den Vorstand zu richten.
3. Der Konvent entscheidet, ob die Tagesordnung um später eingehende Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Einladung gem. § 11 Abs. 2 enthalten ist, erweitert wird.
4. Für Anträge zur Aufnahme von Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorstand gemäß § 19 Abs. 3 gelten sinngemäß § 15 Abs. 1 und 5.
§ 14 Beschlüsse
1. Die Beschlüsse des Konvents werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Konventsmitglieder gefasst.
2. Konventsmitglieder, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind oder dadurch finanziell oder rechtlich begünstigt oder benachteiligt werden, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Konvents bei den Verhandlungen anwesend sein.
§ 15 Wahlen
1. Alle Wahlen im Konvent sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.
2. Bei Pastorenwahlen nach § 10 Abs. 6 wählt der Konvent auf Grund des vom Kirchenvorstands vorbereiteten Wahlaufsatzes; zur Wahl einer Pastorin bzw. eines Pastors bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Konventsmitglieder, mindestens jedoch der absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Konventsmitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei Pastorenwahlen in § 25.
3. Für alle übrigen Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Konventsmitglieder erforderlich.
4. Für die Wahlen gemäß § 10 Abs. 7 bereitet ein vom Konvent zu bestimmender Nominierungsausschuss den Wahlaufsatz vor. Zu diesem Nominierungsausschuss gehören drei Mitglieder des Konvents und zwei Vorstandsmitglieder, die möglichst selbst nicht zur Wahl stehen sollen; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Bei Nachwahlen zum Kirchenvorstand gem. § 19 Abs. 7 kann der Konvent auf die Bildung des Nominierungsausschusses verzichten.
5. Alle Wahlaufsätze für die Wahlen nach § 10 Abs. 6 und 7 sind den Konventsmitgliedern zusammen mit der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
6. Die Konventsmitglieder haben das Recht, für die Wahlen nach § 10 Abs. 7 zusätzliche Wahlvorschläge einzubringen; sofern es sich dabei um Wahlvorschläge zur Wahl der verwaltenden Kirchenvorsteherin bzw. des verwaltenden Kirchenvorstehers und des übrigen Kirchenvorstandes handelt, bedürfen sie der Unterstützung von einem Viertel der stimmberechtigten Konventsmitglieder.
§ 16 Änderung der Gottesdienstordnung und der Gemeindeordnung
1. Änderungen der Gottesdienstordnung nach § 10 Abs. 2 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Konventsmitglieder.
2. Änderungen der Gemeindeordnung nach § 10 Abs. 2 sind in zwei Versammlungen des Konvents zu verhandeln, die mindestens zwei Wochen auseinander liegen; in beiden Lesungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Konventsmitglieder erforderlich, mindestens jedoch der absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Konventsmitglieder. Anträge auf Änderung der Gemeindeordnung und entsprechende Vorlagen sind in jedem Falle zwei Wochen vor der Sitzung des Konvents schriftlich einzubringen.
§ 17 Protokollführung
1. Über jede Sitzung des Konvents wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss die ordnungsmäßige Einberufung, die Namen der anwesenden stimmberechtigten Konventsmitglieder, den Wortlaut der Beschlüsse – bei Wahlen die Namen der Gewählten – und die Stimmenzahl enthalten.
2. Das Protokoll wird den Konventsmitgliedern vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung übersandt und in dieser genehmigt. Alsdann wird es von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterzeichnet. Die Protokolle werden gesammelt und im Archiv der Gemeinde aufbewahrt.
§ 18 Rechnungsprüfende
1. Die Amtsdauer der gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 vom Konvent zu wählenden Rechnungsprüfenden erstreckt sich auf zwei Haushaltsjahre. Die Rechnungsprüfenden haben die in der Wirtschaftsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche vorgesehenen Rechte und Pflichten.
2. Die Rechnungsprüfenden prüfen die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde gem. § 7 Abs. 1 der Wirtschaftsordnung, insbesondere auch die in dieser Ordnung (§ 23) als Sonderwirtschaft bezeichneten Bereiche. Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Rechnungsprüfenden dem Konvent. Sie legen das Prüfungsergebnis in einem schriftlichen Bericht nieder und leiten ihn dem Kirchenvorstand zu. Der Bericht bildet die Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung der Rechnungsführerin bzw. des Rechnungsführers und des Kirchenvorstandes (§ 10 Abs. 9 Nr. 2 dieser Ordnung).
3. Der Kirchenvorstand hat den von der Rechnungsprüfungsstelle der Kirchenkanzlei geprüften Jahresabschluss unverzüglich den Rechnungsprüfenden zuzuleiten und ihnen die sonst erforderlichen Belege vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
4. Die Rechnungsprüfenden sind Dritten gegenüber wegen der Vorgänge, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechnungsprüfende bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt als Rechnungsprüfende fort.
§ 19 Zusammensetzung und Amtsdauer
1. Mitglieder des Kirchenvorstands (im Folgenden: Vorstand) sind wenigstens vier, höchstens neun vom Konvent (§ 10 Abs. 7) gewählte voll geschäftsfähige Gemeindemitglieder einschließlich der verwaltenden Kirchenvorsteherin bzw. des verwaltenden Kirchenvorstehers und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters. Für den Kirchenvorstand kandidierende Gemeindemitglieder, die nicht Mitglieder des Konvents sind, müssen vor der Wahl des Kirchenvorstands die Gemeindeordnung anerkennen und sind im Falle ihrer Wahl verpflichtet, bei den Tagesordnungspunkten des Konvents, die ihr Ressort betreffen, anwesend zu sein. Die amtierenden Pastorinnen und Pastoren der Gemeinde sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands. Befristet im Dienst der Gemeinde stehende Pastorinnen und Pastoren gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an. Das Stimmrecht kann ihnen aber durch Konventsbeschluss nach Abs. 3 verliehen werden.
2. Die Zahl der haupt- und nebenberuflich in der Gemeinde tätigen Mitglieder des Vorstands darf ein Drittel aller Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.
3. Pastorinnen und Pastoren, die befristet zum Dienst in der Gemeinde berufen wurden, können stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands werden, wenn die bzw. der befristet im Dienst der Gemeinde stehende Pastorin bzw. Pastor dies beantragt und eine bzw. einer der amtierenden Pastorinnen bzw. Pastoren im Sinne von §19 Abs. 1 Satz 3 auf das Stimmrecht verzichtet. Die Dauer des Verzichts ist einvernehmlich zwischen den beiden Pastorinnen und Pastoren zu regeln und der Gemeinde bekannt zu geben.
4. Die vom Konvent gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinde im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche (§10 Abs. 7) nehmen, sofern sie nicht Mitglieder des Vorstands sind, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass alle zwei Jahre die Hälfte ausscheidet; Wiederwahl ist möglich. Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Pastorinnen und Pastoren, die aufgrund §19 Abs. 3 keine stimmberechtigten Mitglieder im Kirchenvorstand sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
6. Beendet ein haupt- oder nebenberuflich in der Gemeinde tätiges Mitglied des Vorstands sein Dienstverhältnis zur Gemeinde, so scheidet es mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aus dem Vorstand aus. Es kann unter Beachtung der Bestimmungen in den Abs. 5 und 7 erneut in den Vorstand gewählt werden, wenn seine Gemeindezugehörigkeit fortdauert.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Konvent für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzperson wählen. Eine Ergänzungswahl muss durchgeführt werden, wenn die Zahl der vom Konvent gewählten Vorstandsmitglieder unter vier sinkt und die Frist bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl länger als ein Jahr beträgt.
§ 20 Amtseinführung
Die Amtseinführung der in den Vorstand Gewählten erfolgt durch eine Pastorin bzw. einen Pastor der Gemeinde in einem Gemeindegottesdienst.
§ 21 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde nach Maßgabe der Beschlüsse des Konvents. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Förderung aller in der Gemeinde geschehenden Dienste unter Wahrung dieser Gemeindeordnung;
2. Überwachung der ordnungsmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde, ihrer Organe und Mitarbeitenden;
3. Festsetzung des Plans für die gottesdienstlichen Kollekten und Verwaltung der Kollektenerträge;
4. Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Gottesdienste und Regelung der übrigen pfarramtlichen Verpflichtungen im Falle einer Verhinderung der Pastorinnen und Pastoren sowie Vertretungsregelung für die übrigen Mitarbeitenden;
5. Herausgabe des Gemeindeblattes;
6. Einberufung des Konvents und Festsetzung seiner Tagesordnung sowie Ausführung seiner Beschlüsse;
7. Ausführung der Konventsbeschlüsse gem. § 9 Abs. 2 und 3 sowie Besprechung und Regelung sonstiger Ordnungs- und Verfahrensfragen;
8. Vorbereitung aller im Konvent durchzuführenden Wahlen gem. den Bestimmungen in § 15;
9. Ausfertigung und Zustellung des Vokationsschreibens an die gewählte Pastorin bzw. den gewählten Pastor; die öffentlich-rechtliche Berufung durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche bleibt hiervon unberührt;
10. Einstellung der Mitarbeitenden der Gemeinde nach der vom Konvent beschlossenen Personalpunkteverteilung und Erlass der Dienstanweisungen gemäß §27 Abs 3;
11. Beaufsichtigung der Instandhaltung aller der Gemeinde gehörenden Gebäude und des zugehörigen Inventars;
12. Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindekasse; Vorbereitung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung; Beratung über Maßnahmen zur Aufbringung besonderer für das Gemeindeleben erforderlichen Mittel;
13. Verteilung von Aufgaben und Ämtern innerhalb des Vorstandes;
14. Berichterstattung über seine Tätigkeit an den Konvent; diese erfolgt in der Regel in Verbindung mit dem Jahresbericht gem. § 10 Abs. 3.
Der Personalpunktestand und dessen Entwicklung ist Teil des Jahresberichtes.
§ 22 Sitzungen
1. Die Leitung des Vorstandes hat die verwaltende Kirchenvorsteherin bzw. der verwaltende Kirchenvorsteher oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
2. Zur Sitzung des Vorstandes lädt die verwaltende Kirchenvorsteherin bzw. der verwaltende Kirchenvorsteher oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
3. Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; der Vorstand kann zur Beratung einzelner, vorher genau bezeichneter Verhandlungspunkte die Öffentlichkeit zulassen. Er kann Mitglieder der Gemeinde und Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Für die Teilnahme solcher haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden der Gemeinde, die dem Vorstand nicht angehören, ist die Bestimmung in § 29 Abs. 2 anzuwenden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind in einer beschlussfähigen Sitzung die haupt- und nebenberuflich in der Gemeinde mitarbeitenden Vorstandsmitglieder in der Mehrheit, so ist die Beschlussfassung einzelner Tagesordnungspunkte auszusetzen, falls ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied dies verlangt.
6. § 14 dieser Ordnung gilt sinngemäß auch für den Vorstand. Außerdem sind die Mitwirkung und das Stimmrecht der in den Vorstand gewählten haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden der Gemeinde in allen den Fällen ausgeschlossen, die im Mitarbeitervertretungsrecht geregelt werden.
7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das zu Beginn der darauf folgenden Sitzung verlesen, genehmigt und von der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem Protokollführenden unterzeichnet wird. Auf den Inhalt findet § 17 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 23 Rechtliche Vertretung der Gemeinde
1. Der Vorstand vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich durch die verwaltende Kirchenvorsteherin bzw. den verwaltenden Kirchenvorsteher und durch ein weiteres aus seiner Mitte zu bestimmendes Mitglied gemeinsam.
2. Ist die verwaltende Kirchenvorsteherin bzw. der verwaltende Kirchenvorsteher verhindert, so vertritt sie bzw. ihn deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, so kann der Vorstand in Ausnahmefällen ein anderes Vorstandsmitglied mit ihrer bzw. seiner Vertretung beauftragen. Das gleiche gilt für das mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinde nach Abs. 1 dieser Bestimmung beauftragte weitere Vorstandsmitglied.
3 Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden der Gemeinde
§ 24 Grundbestimmungen
1. Zur Erfüllung der der ganzen Gemeinde aufgetragenen Aufgaben stellt die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Situation und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Bremischen Evangelischen Kirche haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende ein.
2. Die Wahl der Pastorinnen und Pastoren und die Beschlussfassung über die Anstellung der Mitarbeitenden ist das Recht der Gemeinde; sie werden nach Maßgabe dieser Gemeindeordnung durchgeführt.
§ 25 Besondere Bestimmungen über die Pastorenwahl
1. Der vom Vorstand aufgestellte Wahlaufsatz hat in der Regel zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber für die zu besetzende Stelle zu enthalten; der Aufstellung des Wahlaufsatzes hat eine Probepredigt und eine Vorstellung vor dem Konvent vorauszugehen. Der Vorstand kann außerdem ein Kolloquium mit Pastorinnen und Pastoren anderer Gemeinden anregen.
2. Der Konvent kann den Wahlaufsatz ergänzen; der Ergänzungsvorschlag bedarf der Unterstützung von einem Viertel der stimmberechtigten Konventsmitglieder und der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Vorgeschlagene oder der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Pastorin bzw. Pastor der Bremischen Evangelischen Kirche nicht erfüllt oder nach Meinung des Vorstandes nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie bzw. er den Dienst in Übereinstimmung mit Bekenntnis und Ordnung der Gemeinde versehen wird. Die Versagung der Zustimmung ist vom Vorstand vor dem versammelten Konvent zu begründen. Der Konvent kann mit absoluter Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Aufnahme der bzw. des vom Vorstand abgelehnten Bewerberin bzw. Bewerbers in den Wahlaufsatz bestehen, sofern die Ablehnung des Vorstandes nicht im geltenden Recht der Bremischen Evangelischen Kirche begründet ist.
3. Der Vorstand kann den Wahlaufsatz auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber für jede zu besetzende Pfarrstelle beschränken. Der Konvent kann in diesem Falle auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Konventsmitglieder beschließen, dass der Wahlaufsatz vom Vorstand durch Hinzufügung weiterer Namen zu ergänzen ist.
4. Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche prüft die Pastorenwahl und beruft die Gewählte bzw. den Gewählten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche.
§ 26 Einführung der Mitarbeitenden
1. Die Einführung einer Pastorin bzw. eines Pastors geschieht in einem Gemeindegottesdienst durch eine bzw. einen hierzu vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche im Einvernehmen mit dem Vorstand beauftragte Pastorin bzw. beauftragten Pastor der Bremischen Evangelischen Kirche, der bzw. dem wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes, unter ihnen die verwaltende Kirchenvorsteherin bzw. der verwaltende Kirchenvorsteher, assistieren sollen. Die einzuführende Pastorin bzw. der einzuführende Pastor ist vor der versammelten Gemeinde zu verpflichten, das Amt gemäß ihrer bzw. seiner Berufungsurkunde und in Anerkennung dieser Gemeindeordnung zu führen.
2. Die übrigen Mitarbeitenden werden in einem Gemeindegottesdienst von einer Pastorin bzw. einem Pastor der Gemeinde unter Assistenz der verwaltenden Kirchenvorsteherin bzw. des verwaltenden Kirchenvorstehers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes in ihren Dienst eingeführt und auf diese Gemeindeordnung verpflichtet.
3. Im Falle der Verhinderung der verwaltenden Kirchenvorsteherin bzw. des verwaltenden Kirchenvorstehers findet § 23 Abs. 2 dieser Gemeindeordnung sinngemäß Anwendung.
§ 27 Aufgaben der Mitarbeitenden
1. Es wird von den Mitarbeitenden erwartet, dass sie sich am Leben der Gemeinde beteiligen, zu verständnisvoller Zusammenarbeit aller in gegenseitiger Achtung beitragen und auch über ihr eigenes Arbeitsgebiet hinaus zur Mithilfe bereit sind. Sie haben sich darum zu bemühen, dass die in § 4 Abs. 2 dieser Ordnung niedergelegten Grundsätze im Verhältnis zwischen den Mitarbeitenden sowie im Konvent und im Vorstand respektiert werden.
2. Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden haben sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und ihres Aufgabenbereichs der Zurüstung und der fachlichen Beratung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Gemeinde anzunehmen.
3. Die Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden sind von den Mitarbeitenden im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu entwerfen. Die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden ist zu gewährleisten. Alsdann berät und beschließt der Vorstand gem. § 21 Ziffer 10 dieser Ordnung die Dienstanweisung. Zu dieser Beratung im Vorstand ist die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter hinzuzuziehen.
4. Im übrigen entscheiden die Mitarbeitenden gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Verteilung der Aufgabengebiete. Einigen sich die Mitarbeitenden nicht, entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitarbeitenden sind an Beschlüsse und Anweisungen, die dem Wesen ihres Auftrags in der Gemeinde zuwiderlaufen, nicht gebunden. Insbesondere kann die Freiheit und Unabhängigkeit der Verkündigung, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Bekenntnis der Gemeinde geschieht, nicht eingeschränkt werden.
6. Außergemeindliche Tätigkeiten der Mitarbeitenden, die die Wahrnehmung des Dienstes in der Gemeinde einschränken, bedürfen der Zustimmung der übrigen Mitarbeitenden und des Vorstandes.
7. Die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß auch für Bewerberinnen bzw. Bewerber um eine zu besetzende Mitarbeiterstelle.
§ 28 Besondere Pflichten der Pastorinnen und Pastoren
1. Die Durchführung der Gottesdienste, der Taufen und Abendmahlsfeiern, der Amtshandlungen und des Unterrichts, die Seelsorge, die inhaltliche Gestaltung des Gemeindeblattes sowie die biblisch-theologische Arbeit in Konvent, Vorstand und Gemeindegruppen sind wesentlicher Bestandteil des Dienstes der Pastorinnen und Pastoren.
2. Eine Aufteilung der Gemeinde in Amtsbezirke der Pastorinnen und Pastoren bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
3. Die Amtspflichten der Pastorinnen und Pastoren gemäß den Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen der Bremischen Evangelischen Kirche bleiben unberührt.
§ 29 Mitgliedschaft in Gemeindeorganen
1. Haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende, die dem Konvent nicht angehören, haben das Recht, an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
2. Mitarbeitende, die dem Vorstand nicht angehören, können auf Antrag zu dessen Sitzungen hinzugezogen werden, sobald ein Punkt der Tagesordnung ihr Aufgabengebiet betrifft.
4 Schlichtungsverfahren und Schlussbestimmungen
§ 30 Schlichtungsverfahren
1. Bei schwerwiegenden Unstimmigkeiten zwischen den Mitarbeitenden ist der Vorstand als Schlichtungsinstanz zuständig. Er hat in diesem Falle besonders auf die Einhaltung der Bestimmungen in § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 6 dieser Ordnung zu achten.
2. Zur Schlichtung schwerwiegender Unstimmigkeiten zwischen Mitarbeitenden und Vorstand sowie zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Einsprüchen gem. § 6 Abs. 4 dieser Ordnung setzt der Konvent bei Bedarf einen Schlichtungsausschuss ein, dem – soweit es sich um Unstimmigkeiten zwischen Mitarbeitenden und Vorstand handelt – auch Mitglieder und Mitarbeitende anderer Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche angehören können. Der Ausschuss besteht in der Regel aus nicht mehr als sechs Personen. Bei seiner Zusammensetzung ist eine angemessene Vertretung unterschiedlicher Standpunkte zu berücksichtigen.
3. Bei Amtspflichtverletzungen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden sind die geltenden Bestimmungen der Bremischen Evangelischen Kirche in Anwendung zu bringen. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Einschaltung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche in Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitenden eine Lösung der anstehenden Probleme anzustreben.
§ 31 Schlussbestimmungen
Änderungen der Bekenntnisgrundlage nach § 1 dieser Ordnung können sich auf deren Wortlaut, nicht aber auf deren Inhalt beziehen. Im Zweifelsfall hat der Konvent ein oder mehrere theologische Gutachten einzuholen.
§ 32 Übergangsbestimmungen
1. Diese Gemeindeordnung tritt in Kraft, nachdem sie die Zustimmung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche erhalten hat.
2. Die Amtsdauer der vom Konvent nach der bisherigen Gemeindeordnung gewählten Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfenden und Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche werden durch Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung nicht unterbrochen.
5 Anlagen
Anlage 1 – Das Apostolicum
Ich glaube an Gott, den Vater, den Allmächtigen, Schöpfer Himmels und der Erden.
Ich glaube an Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, unseren Herrn, der empfangen ist vom heiligen Geist, geboren von der Jungfrau Maria, gelitten, unter Pontius Pilatus gekreuzigt, gestorben und begraben, abgestiegen ins Totenreich, am dritten Tage wieder auferstanden von den Toten, aufgefahren gen Himmel, sitzet zur rechten Hand Gottes, des allmächtigen Vaters, von dannen er kommen wird, zu richten die Lebendigen und die Toten.
Ich glaube an den Heiligen Geist, eine heilige allgemeine christliche Kirche, die Gemeinschaft der Heiligen, Vergebung der Sünden, Auferstehung des Leibes und ein ewiges Leben.
Anlage 2: Die sechs Sätze der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934
Satz I
a) Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater denn durch mich.”
(Joh. 14, 6)
“Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Wer nicht zur Tür hineingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und ein Mörder. Ich bin die Tür; so jemand durch mich eingeht, der wird selig werden.”
(Joh. 10, 1.9)
b) Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
c) Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen.
Satz II
a) “Jesus Christus ist uns gemacht von Gott zur Weisheit und zur Gerechtigkeit und zur Heiligung und zur Erlösung.”
(1. Kor. 1, 30)
b) Wie Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden ist, so und mit gleichem Ernst ist er auch Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben; durch ihn widerfährt uns frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen.
c) Wir verwerfen die falsche Lehre, als gebe es Bereiche unseres Lebens, in denen wir nicht Jesus Christus, sondern anderen Herren zu eigen wären, Bereiche, in denen wir nicht der Rechtfertigung und Heiligung durch ihn bedürften.
Satz III
a) “Lasset uns aber rechtschaffen sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus, von welchem aus der ganze Leib zusammengefügt ist.”
(Eph. 4, 15.16)
b) Die christliche Kirche ist die Gemeinschaft von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.
c) Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen.
Satz IV
a) “Ihr wisset, dass die weltlichen Fürsten herrschen, und die Oberherren haben Gewalt. So soll es nicht sein unter euch; sondern so jemand will unter euch gewaltig sein, der sei euer Diener.”
(Matth. 20, 25.26)
b) Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.
c) Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben oder geben lassen.
Satz V
a) “Fürchtet Gott. Ehret den König!”
- Petr. 2, 17)
b) Die Schrift sagt uns, dass der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten. Sie vertraut und gehorcht der Kraft des Wortes, durch das Gott alle Dinge trägt.
c) Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmungen der Kirche erfüllen.
d) Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatliche Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu einem Organ des Staates werden.
Satz VI
a) “Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.”
(Matth. 28, 20)
“Gottes Wort ist nicht gebunden.”
(2. Tim. 2, 9)
b) Der Auftrag der Kirche, in welchem ihre Freiheit gründet, besteht darin, an Christi Statt und also im Dienst seines eigenen Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk.
c) Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne die Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und Werk des Herrn in den Dienst irgendwelcher eigenmächtig gewählter Wünsche, Zwecke und Pläne stellen.
Anlage 3: Die Erklärung des Moderamens des Reformierten Bundes –
“Das Bekenntnis zu Jesus Christus und die Friedensverantwortung der Kirche”
I.
Jesus Christus ist unser Friede. In seinem Tod am Kreuz und in seiner Auferstehung von den Toten hat Gott die ganze gottfeindliche Welt mit sich versöhnt und alle Menschen unter der Zuspruch und Anspruch seines Friedens gestellt. Dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn gehört alle Macht im Himmel und auf Erden. Er hat seine Gemeinde in die Welt gesandt, das Wort von der Versöhnung auszurichten, seinen Frieden zu bezeugen und im Gehorsam gegen sein Wort Frieden zu halten mit allen Menschen. Sein Friede, den die Welt nicht geben, nicht sichern oder zerstören kann, befreit und verpflichtet dazu, für den Frieden unter den Menschen zu beten, zu denken und zu arbeiten.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit der Meinung, die Frage des Friedens auf Erden unter den Menschen sei eine politische Ermessensfrage und darum unabhängig von der Friedensbotschaft des Evangeliums zu entscheiden.
Angesichts der Bedrohung des Friedens durch die Massenvernichtungsmittel (A-B-C-Waffen und konventionelle Massenvernichtungswaffen) haben wir als Kirche meist geschwiegen oder nicht entschieden genug den Willen des Herrn bezeugt. Jetzt, da stärker als zuvor die Möglichkeit des Atomkriegs zur Wahrscheinlichkeit wird, erkennen wir: Die Friedensfrage ist eine Bekenntnisfrage. Durch sie ist für uns der status confessionis gegeben, weil es in der Stellung zu den Massenvernichtungsmitteln um das Bekennen oder Verleugnen des Evangeliums geht.
II.
In Jesus Christus hat Gott allen Menschen Frieden gewährt. In der Versöhnungstat Jesu Christi begründet er die neue Wirklichkeit: Die ganze Welt ist mit Gott versöhnt. In dieser Wirklichkeit leben wir. Ihr sollen wir durch unser ganzen Leben im Glauben und im Gehorsam entsprechen.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit aller lebensbedrohenden Feindschaft unter den Menschen und allen ideologischen Feindbildern, mit denen eine bislang ungebändigte Aufrüstung begründet wird. Feindschaft, Bereitschaft zur Vernichtung und Vergeltung, Hass und Menschenfurcht leugnen die Wirklichkeit der Versöhnung der Welt mit Gott, deren Wahrheit Gott in der Auferstehung des Gekreuzigten offenbar gemacht hat.
Im Vertrauen auf die auch unseren Feind einschließende Versöhnungstat Jesu Christi wollen wir allen Taten des Unfriedens, allen verzerrten Bildern von Menschen und Völkern und darum auch allen mit solchen Feindbildern gerechtfertigten Massenvernichtungsmitteln den Abschied geben. In Christus sind wir alle mit Gott und darum auch miteinander versöhnte Menschen, die sich nicht wie Unversöhnte meiden, bedrohen, abschrecken oder gar vernichten dürfen.
III.
Gott ist der Schöpfer und Erhalter der Welt. Trotz unserer Schuld hält und erneuert er in Treue den Bund mit uns Menschen und gibt nicht preis die Werke seiner Hände.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit der Entwicklung, Bereitstellung und Anwendung von Massenvernichtungsmitteln, die den von Gott geliebten und zum Bundespartner erwählten Menschen ausrotten und die Schöpfung verwüsten können.
Im Vertrauen auf den Gott des Bundes und der Treue wollen wir uns nicht länger mit solchen “Waffen” umgeben, “schützen” und gefährden lassen.
IV.
Gott verbindet in Christus seinen Frieden mit der Verheißung und dem Gebot menschlicher Gerechtigkeit.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit der Bejahung oder auch nur Duldung eines “Sicherheitssystems”, das auf Kosten der Hungernden und Elenden der Erde und um den Preis ihres Todes erhalten wird.
Im Gehorsam gegen den Gott des Friedens und der Gerechtigkeit wollen wir uns einsetzen für einschneidende Kürzungen der Rüstungshaushalte zugunsten der Armen. Im Vertrauen auf ihn sind wir bereit zu ersten, auch einseitigen Schritten der Abrüstung, deren politische Durchsetzung wir fordern und voran bringen wollen. Solche ersten Schritte sind:
– Die grundsätzliche Verpflichtung, Konflikte ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt lösen zu wollen,
– Der Verzicht auf immer neue Waffen,
– Der sofortige Einhalt der Entwicklung und Stationierung neuartiger Massenvernichtungsmittel,
– Die Verpflichtung, die vorhandenen Massenvernichtungsmittel in einem Krieg nicht anzuwenden und erst recht nicht als erster einzusetzen,
– Kalkulierte, einseitige Abrüstungsmaßnahmen,
– Das Verbot und die Verhinderung der Rüstungsexporte
V.
Jesus Christus, der Sohn Gottes, ist der eine und einzige Herr, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben. Sein Gebot ist Maßstab und Grenze auch aller innerweltlichen, politischen Verantwortung der Christen.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit der Auffassung, die Lösung des Problems der notwendigen und angemessenen Machtmittel des Staates sei allein dem politischen Ermessen und der “praktischen Vernunft” vorbehalten und es könne für Christen dabei keine eindeutige Entscheidung geben, die sich von ihrem Glauben her hinreichend begründen ließe.
Im Glaubensgehorsam gegen Jesus Christus sagen wir: Auch für staatliche Machtmittel gibt es eine durch das Gebot des Herrn gesetzte Grenze, die nicht überschritten werden darf. Massenvernichtungsmittel sind keine angemessenen und notwendigen Machtmittel, mit denen ein Staat potentielle militärische Gegner abschrecken und im Kriegsfall bekämpfen darf. Es ist zwar Aufgabe des Staates, für Recht und Frieden zu sorgen und das Leben seiner Bürger zu schützen. Aber Massenvernichtungsmittel zerstören, was sie zu verteidigen vorgeben. Ihnen gilt von Seiten der Christen ein aus dem Bekenntnis zu Gott dem Schöpfer, Versöhner und Erlöser gesprochenes bedingungsloses „Nein!“, ein „Nein ohne jedes Ja“.
VI.
Jesus Christus, der für uns gekreuzigte und auferstandene Herr, ist gegenwärtig in der Kraft des Heiligen Geistes. Unter seiner Herrschaft, die sich ohne Gewalt durchsetzt, und unter seiner Leitung, die niemanden zwingt, gewinnen wir Hoffnung und Zuversicht.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit aller Hoffnungslosigkeit und Passivität angesichts der ungeheuren Bedrohung und der oft aussichtslos erscheinenden Mühe um die Bewahrung des Friedens.
Im Vertrauen auf die Herrschaft Jesu Christi und in der Kraft des Heiligen Geistes wollen wir uns nicht entmutigen lassen, für den Frieden zu beten, zu denken und zu arbeiten. Da Jesus Christus der Versöhner und der Herr der ganzen Welt ist und seine Herrschaft nicht an den Grenzen der christlichen Gemeinde aufhört, arbeiten wir auch mit Menschen zusammen, die keine Christen sind. Der tröstenden Macht seines Geistes befehlen wir uns an, wenn der Weg des Friedens ins Leid und ins Kreuz führt.
VII.
Gott wird die in Christus beschlossene Versöhnung mit der Wiederkunft des Herrn vollenden und einen neuen Himmel und eine neue Erde schaffen, in denen Gerechtigkeit und Frieden ohne Ende wohnen. Steht diese Vollendung des Heils auch noch aus, so wird sie doch – von Gott in der Auferstehung des Gekreuzigten verbürgt und von ihm bestimmt – kommen und mit der Auferweckung aller Toten und dem letzten Gericht anheben.
Dieses Bekenntnis unseres Glaubens ist unvereinbar mit allem aufgeregten, ziellosen Aktivismus, allem blasphemischen Spekulieren über die “Schrecken der Endzeit”, allem Desinteresse an den Fragen der Friedenserhaltung und aller politischen Gleichgültigkeit hinsichtlich der Entwicklung der Welt.
In der Hoffnung auf den wiederkommenden Herrn sind wir frei zu vorläufigen, auch unvollkommenen, aber tapferen und entschiedenen Schritten für den Frieden. Vor ihm als dem letzten Richter über unser Leben werden wir Rechenschaft darüber ablegen müssen, was wir mit den jeweils eigenen Gaben dazu beigetragen haben, Widerstand gegen die Bedrohung zu leisten, die atomare Katastrophe zu verhindern und seinen Frieden in Wort und Tat zu bezeugen.
Der Konvent der Immanuel-Gemeinde hat am 03. Juni 1983 beschlossen:
“Die Erklärung des Moderamens des Reformierten Bundes ‚Das Bekenntnis zu Jesus Christus und die Friedensverantwortung der Kirche‘ ist eine verbindliche Auslegung des Bekenntnisses der Immanuel-Gemeinde zur Frage der Massenvernichtungsmittel in unserer Welt.”
Die Herstellung, Erprobung, Lagerung, Stationierung und Anwendung von Massenvernichtungsmitteln herkömmlicher, atomarer, chemischer und bakteriologischer Art sind mit dem christlichen Glauben unvereinbar. Aus dem Glauben an Jesus Christus können wir auch zur Drohung mit diesen “Waffen” nur ein klares Nein ohne Einschränkung sagen. Das gilt also auch für die “Abschreckung” für die z. Zt. die Massenvernichtungsmittel verwendet werden; denn wer mit ihnen droht, ist heute schon grundsätzlich bereit, sie im Ernstfall auch anzuwenden.